Allgemeine Geschäftsbedingungen | Phoenix Parkservice - Valet Parking Frankfurt Flughafen
1. Geltung & Vertragsschluss
1.1 Vertragswirksamkeit
- Ein Vertrag zwischen dem Kunden und Phoenix Parkservice kommt erst zustande, sobald der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Phoenix Parkservice akzeptiert und eine schriftliche Bestätigung von Phoenix Parkservice erhalten hat. Die Wirksamkeit dieser Bestätigung bleibt unberührt, auch wenn sie aufgrund von Spam-Filtern oder anderen technischen Hindernissen im E-Mail-Postfach des Kunden umgeleitet oder abgewiesen wird.
Buchung und Zustimmung der AGB
- Durch die Buchung unseres Services über einen der folgenden Kontaktwege stimmt der Kunde unseren Vertragsbedingungen bedingungslos zu:
- Über unsere offizielle Website
- Über die Webseiten unserer Kooperationspartner
- Durch Nutzung von WhatsApp oder SMS von unserer offiziellen Rufnummer
Für die Buchung unseres Services sind unsere offiziellen Kontaktwege zu nutzen, insbesondere unsere Webseite und E-Mail. Andere Kontaktwege sind nicht erwünscht und erbittet, dennoch akzeptiert der Kunde mit dem Buchen über diese Kontaktwege ebenfalls unsere AGB.
- Die Rechtswirksamkeit des Vertrags zwischen Phoenix Parkservice und dem Kunden tritt erst in Kraft, wenn der Kunde seine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Phoenix Parkservice erklärt hat.
- Bei der Fahrzeugabholung und -rückgabe ist der Kunde ebenfalls verpflichtet, das von uns ausgedrucktes Übergabeprotokoll oder die digitale Version mit einer Unterschrift zu bestätigen. Durch seine Unterschrift bekräftigt der Kunde erneut seine Kenntnisnahme und Akzeptanz unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Individualvereinbarung
Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Phoenix Parkservice sind, soweit sie keine gesetzliche Vertretungsvollmacht z.B. aufgrund vertretungsberechtigter Organstellung nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.
1.3 Zulassung und Fahrtüchtigkeit des PKWs
- Für sämtliche Leistungen gemäß der Leistungsbeschreibung ist es Voraussetzung, dass Ihr PKW für die Dauer der Leistung gemäß den Regelungen der Straßenverkehrszulassungsverordnung zugelassen und fahrtüchtig ist. Dies umfasst im Falle der Dienstleistung „Parkplatz“ die gesamte Dauer des Parkens des PKW auf dem Betriebsgelände, im Falle der Dienstleistung „Valet Service“ den Zeitraum von Abholung bis Bereitstellung Ihres PKW.
- Sie verpflichten sich, die Zulassung und Fahrtüchtigkeit Ihres PKW im oben genannten Umfang sicherzustellen.
- Sie sind verpflichtet, Phoenix Parkservice bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Valet Service“ einen Autoschlüssel, der das Öffnen und Fahren Ihres PKWs ermöglicht, sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II zu übergeben. Im Falle der Inanspruchnahme der Dienstleistung „Parkplatz“ sind Sie verpflichtet Phoenix Parkservice auf Aufforderung einen Autoschlüssel, der das Öffnen und Fahren Ihres PKWs ermöglicht, zu übergeben.
1.4 Verfügungsberechtigung
Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Sie mit Ihrem PKW die Leistungen von Phoenix Parkservice in Anspruch nehmen dürfen, auch bezüglich der Rechte Dritter.
1.5 Sicherheit Ihres Fahrzeugs
Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass von Ihrem Fahrzeug keine Umweltgefahren ausgehen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, die Leck- und Auslaufsicherheit Ihres Fahrzeugs bezüglich Kraftstoffe, Kühlmitteln, hydraulischen Flüssigkeiten und Reinigungsflüssigkeiten sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, die elektrische Sicherheit und Sicherheit gegen Brandgefahren Ihres Fahrzeugs zu prüfen und sicherzustellen, dass Ihr Fahrzeug keine Brände verursacht und von ihm keine elektrischen Gefahren ausgehen.
1.6 Ausgeschlossene Gegenstände Und Handlungen
1.6.1 Der Verbleib von Insassen im geparkten PKW – Menschen oder Tiere – ist untersagt. Phoenix Parkservice ist berechtigt, staatlichen Behörden Zugang zu dem Fahrzeug zu verschaffen.
1.6.2 Deaktivierung von Dashcams:
a. Beim Betreten unseres Parkplatzgeländes ist der Kunde verpflichtet, seine Dashcam sofort und vollständig auszuschalten. Ebenso werden unsere Fahrer im Falle eines Valet-Services, falls sie das Fahrzeug des Kunden fahren, die Dashcam ebenfalls deaktivieren (sofern es technisch möglich ist und noch nicht geschehen ist), um sicherzustellen, dass keine unerlaubte Aufzeichnung stattfindet. Dies geschieht zum Schutz der Privatsphäre und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
b. Unser Parkplatzgelände wird von verschiedenen Parteien genutzt, darunter auch andere Vermieter und Autohändler, die ihre Geschäfte führen und möglicherweise Laufkundschaft haben. Es ist strengstens untersagt, Personen ohne deren ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu filmen oder zu überwachen. Daher ist die Nutzung eines Aufzeichnungsgeräts auf dem Parkplatz völlig untersagt.
c. Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass seine Dashcam ordnungsgemäß deaktiviert ist, sobald er unser Parkplatzgelände befährt oder sein Fahrzeug an den Valet-Service abgibt. Jegliche Verstöße gegen diese Regelungen können zur sofortigen Verweigerung des Zutritts zum Parkplatzgelände oder der Beendigung unserer Dienstleistungen führen.
d. Die Möglichkeit der Deaktivierung der Dashcam durch unsere Fahrer befreit den Kunden nicht von seiner eigenen Verpflichtung zur Deaktivierung. Eine Deaktivierung durch unsere Fahrer ist nicht garantiert. Der Valet-Service übernimmt also keine Haftung für etwaige rechtliche Konsequenzen oder Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen, die sich aus der unzulässigen Verwendung von Dashcams des Kunden ergeben.
e. Durch die Nutzung unseres Valet-Services erklärt sich der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, diese Regelungen einzuhalten und seine Dashcam jederzeit und uneingeschränkt zu deaktivieren und die volle Verantwortung der Konsequenzen der Dashcams zu tragen.
2. Vertragsbedingungen
2.1 Die Buchung dieser Services, sowie aller dazugehörigen Dienstleistungen unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Phoenix Parkservice.
2.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns 45 Minuten vor seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt telefonisch zu benachrichtigen. Die Einhaltung dieses Zeitfensters ist von entscheidender Bedeutung, da andernfalls die Haftung für die Konsequenzen von Phoenix Parkservice ausgeschlossen ist. Wenn der Kunde erst bei Ankunft am Terminal oder kurz davor telefonisch Kontakt aufnimmt, fallen die Parkkosten am Terminal sowie die Kosten für den schnellen Transport unseres Mitarbeiters an, die der Kunde zu tragen hat.
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, den von unserem Personal festgelegten Treffpunkt für unseren Valet-Service einzuhalten. Sollte der Kunde zu einem falschen oder nicht ausgemachten Treffpunkt fahren, entstehen zusätzliche Kosten wie zum Beispiel Parkgebühren, die vom Kunden zu tragen sind. Wir haften in dem Fall nicht für entstandene Unannehmlichkeiten oder Wartezeiten verantwortlich.
2.4 Sollte der Kunde den Fahrer am Terminalbereich aufgrund von übermäßig vielen Gepäckstücken, klemmenden Sitzen oder sonstigen Verzögerungen unnötig aufhalten, hat der Kunde die Kosten des Parktickets zu zahlen. Der Valet-Service übernimmt keine Verantwortung für solche Verzögerungen, die auf das Verhalten oder die Ausrüstung des Kunden zurückzuführen sind.
2.5 Der Kunde hat uns unmittelbar nach seiner Landung im Flughafen Frankfurt telefonisch zu informieren. Wird dies nicht eingehalten, so ist jegliche Art Haftung bzw. Erstattung von Phoenix Parkservice ausgeschlossen. Zudem ist es gelegentlich erforderlich, dass unsere Mitarbeiter die Kundenfahrzeuge vorübergehend auf öffentlichen Abstellbereichen parken, um sie vorzubereiten. Durch eine sorgfältige Organisation und Vorbereitung können wir sicherstellen, dass das Fahrzeug rechtzeitig zur Verfügung steht und dem Kunden eine effiziente Serviceleistung geboten wird.
2.6 Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs mit anderen Kunden an einem bestimmten Tag behält sich der Valet-Service das Recht vor, die Fahrzeuge unserer Kunden bei der Abholung und Rückgabe vorübergehend auf öffentlichen Abstellplätzen abzustellen. An besonders stark frequentierten Tagen kann es erforderlich sein, einige Zwischenstopps mit dem Fahrzeug einzulegen. Der Kunde erklärt sich also damit einverstanden, um einen reibungslosen Ablauf für alle Kunden zu gewährleisten.
2.7 Unser Personal verpflichtet sich, die Fahrzeuge in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf vorübergehend auf öffentlichen Abstellplätzen vor Diebstahl oder Beschädigung zu schützen. Dennoch haftet Phoenix Parkservice nicht für Sachbeschädigungen, Vandalismus oder Einwirkungen, die von Dritten verursacht werden.
2.8 Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung dieser Bedingungen ist maßgeblich. Jegliche vorherigen Fassungen verlieren mit dem Erscheinen einer neuen Fassung ihre Gültigkeit. Es obliegt der Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass er stets über die aktuellsten Bedingungen informiert ist.
2.9 Etwaige entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden von Phoenix Parkservice nicht anerkannt, es sei denn, dass Phoenix Parkservice ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
3. Entgelte
3.1 Der Kunde verpflichtet sich mit dem Vertragsabschluss, alle entstehenden Kosten an Phoenix Parkservice zu zahlen. Unter anderem folgende:
3.1.1 Terminabweichung & Umbuchung / Springerzuschlag
A – Im Falle einer Nicht-Einhaltung des angegebenen Ankunftstermins und einer Abweichung von mehr als 2 Stunden behält sich Phoenix Parkservice das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 19,99€ inkl. MwSt. für die Umstände der kurzfristigen Bereitstellung von zusätzlichem Personal zu berechnen. Diese Ansprüche gelten für die Fahrzeugübergaben sowohl am Abflugtag als auch am Rückgabetag. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
B – Im Falle einer Nicht-Einhaltung des angegebenen Ankunftstermins und einer Abweichung von mehr als 12 Stunden behält sich Phoenix Parkservice das Recht vor, eine zusätzliche Gebühr von 29,99€ inkl. MwSt. für Umstände der Koordination und Planungsanpassungen zu berechnen. Ebenfalls berechnen wir für jeden weiteren angebrochenen Tag eine zusätzliche Gebühr, die je nach Kundenaufkommen und Saison variiert und von uns entsprechend angepasst werden kann. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
C – Sofern der Kunde den vereinbarten Termin nicht einhält und es infolge dessen unvermeidlich ist, aufgrund von Verzögerungen oder Verspätungen einen Ersatzfahrer („Springer“) einzusetzen, da die regulären Fahrer von Phoenix Parkservice zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar, nicht im Dienst oder anderweitig aufgrund bestehender Kundenaufträge ausgelastet sind, behält sich Phoenix Parkservice das Recht vor, einen Springerzuschlag für den kurzfristigen Einsatz des Ersatzfahrers zu erheben. Die Höhe dieses Springerzuschlags wird von Phoenix Parkservice unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Einsatzes, der aktuellen Auslastungssituation und der Tageszeit festgelegt und dem Kunden im Vorfeld des Einsatzes mitgeteilt. Der Springerzuschlag ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 29,00€ inkl. MwSt. pro Einsatz begrenzt. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Erhebung des Springerzuschlags zu akzeptieren oder auf den Einsatz des Springers zu verzichten. Phoenix Parkservice ist hiermit von jeglicher Haftung für Verzögerungen, Unannehmlichkeiten, Kosten oder Schadensersatzansprüche befreit, die dem Kunden aufgrund der Nichteinhaltung des Termins oder des Verzichts auf den Einsatz des Springers entstehen.
D – Die oben genannten Ansprüche gelten sowohl für die Fahrzeugübergabe am Abflugtag, als auch für die am Rückgabetag. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
3.1.2 Dienstleistungen außerhalb der Geschäftszeiten
A – Phoenix Parkservice führt grundsätzlich keine Fahrzeugübergaben außerhalb der regulären Geschäftszeiten durch. Sollte es zu Verspätungen kommen, etwa aufgrund einer Flugverspätung, entbindet dies Phoenix Parkservice von jeglicher Verpflichtung zur Fahrzeugübergabe oder telefonischen Erreichbarkeit während der Schließzeiten. Kunden akzeptieren hiermit diese Bedingungen und verzichten ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber Phoenix Parkservice, die aus solchen nicht erfolgten Übergaben entstehen könnten, einschließlich Hotelkosten, Schadensersatzforderungen oder Kostenerstattungen.
B – Sollte Phoenix Parkservice dennoch nach eigenem Ermessen eine Übergabe außerhalb der festgelegten Geschäftszeiten durchführen, wird eine Gebühr von 19,00€ inkl. MwSt. pro angefangene Überstunde unverzüglich erhoben.
3.1.3 Nachtzuschlag
Valet-Service: Bei Abholungen bzw. Rückgaben des Fahrzeuges vom bzw. zum Flughafen Frankfurt (Valet-Service), die zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr stattfinden, wird ein zusätzlicher Entgelt in Höhe von 39,00€ inkl. MwSt. und gemäß den Bestimmungen dieser AGB berechnet. Diese Gebühr ist bei der Fahrzeugübergabe an den Nachtschichtfahrer zu entrichten.
Shuttle-Service: Für Shuttle-Fahrten zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag in Höhe von 25,00€ inkl. MwSt. erhoben. Diese Gebühr ist vor Ort an den Nachtschichtfahrer zu entrichten.
3.1.4 24-Stunden-Buchung
Bei Buchungen, die innerhalb von 24 Stunden vor Ankunftszeit getätigt werden, entfällt zusätzlich eine einmalige Gebühr für die kurzfristige Bereitstellung von zusätzlichem Personal in Höhe von 29,00€ inkl. MwSt.. Diese Gebühr sollte vor Ort gegen eine Quittung oder per Überweisung bis spätestens zur Rückgabe beglichen werden.
3.1.5 Zusätzliche Personen
Gruppen bis zu 4 Personen werden kostenfrei mit unserem Shuttle-Service befördert. Ab der 5. Person wird ein Aufpreis von 10,00€ inkl. MwSt. pro Person berechnet.
3.1.6 Schlüsselmitnahme
Wünscht der Kunde, seinen Autoschlüssel mitzunehmen und nicht an uns zu übergeben, wird ein Zuschlag von 10,00€ inkl. MwSt. berechnet. Dieser Zuschlag deckt mögliche entstehende Umstände im Zusammenhang mit der Schlüsselmitnahme ab.
3.1.7 Gepäckzuschlag
Im Rahmen unseres Shuttle-Services ist es jedem Fahrgast gestattet, kostenlos ein Handgepäck und ein großes Gepäckstück mitzuführen. Für jedes zusätzliche Gepäckstück wird ein Aufpreis von 10,00€ inkl. MwSt. erhoben.
3.2 Falls Sie Ihre Buchung über die Plattform unserer Vertragspartner vorgenommen haben, sind laut Vertrag alle Zuschläge, wie z.B. Nacht- und 24-Stunden-Pauschalen, vor Ort bar zu zahlen.
3.3 Wir behalten uns das Recht vor, neue entgeltliche Zuschläge und kostenpflichtige Zusatzleistungen auf unseren Webseiten anzubieten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der aktuellen Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) möglicherweise nicht aufgeführt sind.
3.4 Ungeachtet der in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeführten Preisangaben, sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Buchung oder Bestellung auf unserer Webseite veröffentlichten Preise und Konditionen geltend. Abweichungen zwischen den AGB und den online publizierten Informationen zugunsten der auf der Webseite dargestellten Preise sind verbindlich. Wir bemühen uns zur kontinuierlichen Aktualisierung unserer AGB, um Übereinstimmung mit den online bereitgestellten Informationen zu sichern; bei Differenzen zwischen AGB und Webseite gelten jedoch die online spezifizierten Preise.
3.5 Alle oben genannten Entgelte, sowie die Preise auf der Webseite, sind als Bruttopreise zu verstehen.
4. Pfandrecht
Phoenix Parkservice ist berechtigt, das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht und das gesetzliche Pfandrecht wegen der Forderungen aus dem Mietverhältnis an Ihrem Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel geltend zu machen. Phoenix Parkservice darf also die Herausgabe des eingestellten Fahrzeugs verweigern bzw. verzögern, bis die gesamten Kosten der Rechnung inkl. der Zuschläge (wie Nachtpauschale und Reinigungskosten) spätestens bis zum Zeitpunkt der Rückgabe völlig beglichen worden sind.
Falls der Halter bei der Rückgabe nicht mehr ermittelt werden kann, ist Phoenix Parkservice zur Verwertung des Pfandrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
5. Haftung
5.1 Haftung
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir:
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
- bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
5.2 Haftungsausschluss
Soweit der Valet Service nicht gemäß den erwähnten Punkten unter 5.1 haftet, ist die Haftung von Phoenix Parkservice, ihren Angestellten, Arbeitnehmern, Freiberuflern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
5.3 Weitere Haftungsbestimmungen
5.3.1
Phoenix Parkservice übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Handlungen aus Gefälligkeit, wie Starthilfe oder Einparkhilfe ihrer Mitarbeiter und/oder Beauftragten verursacht werden.
5.3.2
Phoenix Parkservice haftet nicht für eventuelle leichte Kratzer, Gebrauchsspuren, geringfügige Lackschäden, Steinschläge oder kleine Dellen an den Fahrzeugen. Diese Art von Schäden und Gebrauchsspuren können aufgrund von Verschmutzungen, suboptimalen Lichtbedingungen, reflektiven Autofarben oder einem engen Zeitrahmen aufgrund bevorstehender Aufgaben am Übergabeort zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe für den Fahrer möglicherweise verborgen bleiben und in den Bildern/Videos nicht erkennbar sein. Sollte der Kunde bei der Rückgabe des Fahrzeugs Schäden reklamieren, die nach seiner Ansicht zuvor nicht vorhanden waren, obliegt es dem Kunden, eindeutig nachzuweisen, dass der Schaden durch unser Unternehmen, einen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde und dass der Schaden zum genauen Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am vereinbarten Übergabeort nicht vorhanden war. Ohne diese eindeutigen Beweise besteht keinerlei Haftung seitens Phoenix Parkservice oder seiner Mitarbeiter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen für die geltend gemachten Schäden.
5.3.3
Phoenix Parkservice haftet nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, höhere Gewalt, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verantworten sind. Hierzu zählen insbesondere Hagel, Diebstähle, Straßenblockaden oder Beschädigungen durch Dritte.
5.3.4
Bei geringfügigen Vertragsverstößen besteht keine Haftung seitens Phoenix Parkservice, wenn diese aufgrund von leichter Fahrlässigkeit erfolgen.
5.3.5
Phoenix Parkservice haftet nicht für Wertgegenstände oder generell im Fahrzeug zurückgelassene Objekte.
5.3.6
Phoenix Parkservice haftet für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Phoenix Parkservice nur, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt.
5.3.7
Phoenix Parkservice übernimmt keine Verantwortung für Beschädigungen und Defekte, die durch externe Angestellte verursacht werden. Darüber hinaus sind alle Schäden, die während der vereinbarten Reinigung und Aufbereitung durch das Waschanlagen- oder Aufbereitungspersonal auftreten, ebenfalls von der Haftung ausgenommen. Bei der Buchung unserer Innen- oder Außenreinigung überführt unser Team das Fahrzeug zu der in Dr.-Max-Fremery-Straße 13, 65451 Kelsterbach befindlichen Waschstraße „Waschpark“. Mit der Buchung akzeptiert der Kunde ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dieses Waschanlagen-Betriebs in Kelsterbach, die unter: http://www.waschpark-kelsterbach.de/page3.html zu sehen sind. Eine Haftung von Phoenix Parkservice für eventuell entstandene Kratzer oder Schäden durch die Nutzung der Waschstraße ist also ausgeschlossen.
5.3.8
Schadensersatzansprüche, die durch vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der vertraglich vereinbarten Rückgabe schriftlich geltend gemacht werden. Begehrt der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt die Frist einen Monat.
5.3.9
Die verschuldensunabhängige sogenannte Garantiehaftung aus § 536 I S. 1 erste Alt. BGB ist ausgeschlossen.
5.4 Fahrzeugcheck bei Rückgabe
Unser Personal nimmt bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Terminal gemeinsam mit dem Kunden einen Fahrzeugcheck im Sinne eines Rundgangs durch. Ebenfalls sollte jeder Kunde einen Fahrzeugcheck eigenständig vor Ort machen. Anschließend unterzeichnet der Kunde, dass er das betroffene Fahrzeug umfassend inspiziert und sowohl den optischen als auch den mechanischen Zustand akzeptiert hat, und somit verfallen im Nachhinein angeforderte Schadensersatzansprüche im Bezug auf dasselbe Fahrzeug. Sollte der Kunde einen Schaden erkennen, der durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zustande kam, so hat die schriftliche Anzeige seitens des Kunden spätestens 14 Tage nach der Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs schriftlich bei Phoenix Parkservice zu erfolgen. Falls die Frist nicht eingehalten wird, verfallen dadurch alle Schadensersatzansprüche.
5.5 Überprüfung und fälschliche Schadenbemängelung
Sollte der Kunde eine gewisse Überprüfung unserseits veranlassen oder einen Schaden am Fahrzeug fälschlicherweise oder absichtlich bemängeln, der nachweislich bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an Phoenix Parkservice vorhanden war, behalten wir uns das Recht auf Einreichen einer Strafanzeige sowie das Berechnen einer Aufwands- bzw. Verwaltungsgebühr von 99,00 € inkl. MwSt. vor.
5.6 Verantwortung für Schäden auf dem Gelände
Der Kunde ist verantwortlich für jegliche Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig an den Besitztümern von Phoenix Parkservice oder Dritten innerhalb des Geländes von Phoenix Parkservice entstehen. Dies bezieht sich sowohl auf Schäden, die vom Kunden selbst, seinen Mitarbeitern, Stellvertretern, Familienmitgliedern oder Begleitern verursacht werden, als auch auf Schäden, die durch dieselben auf das Gelände gebracht werden.
5.7 Maßnahmen zur Schadensverhinderung
Es obliegt der Verantwortung des Kunden, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Beschädigungen abzuwenden und das Besitztum von Phoenix Parkservice sowie das Dritter zu bewahren. Sollte ein Schaden auftreten, ist es die Pflicht des Kunden, Phoenix Parkservice umgehend zu benachrichtigen und sämtliche notwendigen Schritte zur Schadensminimierung einzuleiten.
5.8 Keine Verantwortung für Handlungen des Kunden
Phoenix Parkservice trägt keine Verantwortung für Beschädigungen, die durch das Tun oder Unterlassen des Kunden oder seiner Begleitpersonen, unabhängig davon, ob diese absichtlich oder aus Nachlässigkeit erfolgen.
5.9 Verzögerungen durch Verkehrsdichte
Infolge der hohen Verkehrsdichte einer vielbefahrenen Metropole wie Frankfurt am Main, die für ihre erheblichen Verkehrsauslastungen und Verkehrsstockungen bekannt ist, können Verspätungen entstehen. Der Kunde versteht, dass Verzögerungen von bis zu 50 Minuten zumutbar sind und nimmt diese ohne jegliche rechtliche Ansprüche auf Leistungserfüllung oder Schadenersatz in Kauf.
5.10 Haftung für Flugankünfte
Wir haften nicht für entstehende Gebühren, Wartezeiten oder Unannehmlichkeiten, die durch vorzeitige oder verspätete Flugankünfte verursacht werden. Dennoch bemühen wir uns nach besten Kräften, in solchen Fällen angemessene Maßnahmen zu treffen, um den reibungslosen Ablauf unserer Dienstleistungen sicherzustellen.
6. Stornierung & Umbuchung
6.1 Phoenix Parkservice räumt Ihnen das Recht ein, Änderungen an Ihren Buchungsdaten vorzunehmen, einschließlich des Ankunftstags, der Ankunftszeit oder der Flugnummern. Umbuchungen oder Änderungen sind ausschließlich per E-Mail an Booking@phoenixparkservice.de oder info@phoenixparkservice.de einzureichen.
6.2 Änderungen unserseits werden ausschließlich für Buchungen vorgenommen, die direkt über unsere Phoenix Parkservice Webseite getätigt wurden. Buchungen, die über unsere Kooperationspartner erfolgt sind, müssen über die jeweiligen Portale der Partner abgewickelt werden. Die Kostenregelungen gemäß Punkt 3. Entgelte bleiben hiervon unberührt und gelten uneingeschränkt auch für Änderungen, die über unsere Partner vorgenommen werden.
6.3 Phoenix Parkservice räumt Ihnen das Recht ein, eine gebuchte Dienstleistung zu stornieren. Stornierungen sind allerdings nur vor dem vereinbarten Beginn der Dienstleistung möglich, und sind ausschließlich per E-Mail an Booking@phoenixparkservice.de oder info@phoenixparkservice.de einzureichen.
6.4 Stornierungen von vereinbarten Leistungen (z.B Aufbereitung) müssen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Mündliche Stornierungen werden nicht akzeptiert.
6.5 Der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Stornierung gilt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Stornierung. Es liegt also in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass die schriftliche Stornierung ordnungsgemäß bei uns eingegangen ist. Wir empfehlen, eine Bestätigung über den Erhalt der Stornierung anzufordern.
6.6 Falls die Stornierungsmitteilung zwischen 24 und 48 Stunden vor dem geplanten Beginn der Dienstleistung eingeht, behalten wir uns das Recht vor, 50 % des Buchungsbetrags zu verrechnen bzw. einzubehalten.
6.7 Geht die Stornierungsmitteilung jedoch innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt der gebuchten Dienstleistung ein, behalten wir uns das Recht vor, 100 % der Kosten in Rechnung zu stellen bzw. einzubehalten. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, das ein geringeren Schaden entstanden ist.
6.8 Erfolgt die Stornierungsmitteilung nach dem Beginn der gebuchten Dienstleistung, werden ebenfalls 100 % der Kosten in Rechnung gestellt bzw. einbehalten.
6.9 Im Falle einer vorzeitigen Rückkehr können die Gebühren der überschüssigen Abstelltage nicht ausbezahlt bzw. abgerechnet werden.
6.10 Stornierung eines Upgrades zum Überdachten Parken oder VIP Paktes, sind nach Beginn der Dienstleistung nicht mehr möglich.
6.11 Stornierung der gebuchten Aufbereitung des Fahrzeugs ist nur bis spätestens 48 Stunden vor Ende der vereinbarten Rückgabe möglich.
6.12 Eine Stornierung beinhaltet keine automatische Erstattung. Erstattungen erfolgen gemäß den geltenden Erstattungsbedingungen und können von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
6.13 Für alle Rückzahlung verwendet Phoenix Parkservice dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde etwas anderes vereinbart. Rückerstattungen erfolgen binnen 14 Werktagen.
6.14 Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6.15 Wir behalten uns das Recht vor, im Falle von außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, Änderungen an den Stornierungsbedingungen vorzunehmen. In solchen Fällen werden Sie umgehend über etwaige Änderungen informiert
7. Beschlussfassung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden von Phoenix Parkservice verabschiedet und gelten ab dem 01.01.2023. Sie können von Phoenix Parkservice jederzeit geändert oder aktualisiert werden. Änderungen oder Aktualisierungen werden wirksam, sobald sie auf unserer Website oder anderweitig kommuniziert werden. Kunden werden gebeten, die AGB regelmäßig zu überprüfen, um über etwaige Änderungen informiert zu bleiben
8. Urheberrecht
8.1 Alle Inhalte, einschließlich Texte, Grafiken, Logos, Bilder, Designs und sonstige Materialien, die auf der Website des Valet-Services oder in anderen Veröffentlichungen verwendet werden, einschließlich Inhalte, die von uns auf Plattformen von unseren Vertragspartnern veröffentlicht wurden, sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum des Phoenix Parkservices.
8.2 Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung unserseits ist es nicht gestattet, die Inhalte zu kopieren, zu reproduzieren, zu modifizieren, zu verteilen, zu veröffentlichen, herunterzuladen, anzuzeigen oder anderweitig zu nutzen. Jegliche unbefugte Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung dieser Inhalte durch Dritte im Internet ist ausdrücklich untersagt und stellt eine klare Verletzung unserer Urheberrechte dar.
8.3 Wir behalten uns das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen gegenüber Personen oder Organisationen, die unsere Urheberrechte ganz oder teilweise verletzen.